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Auszug aus dem Tiroler Jugendschutzgesetz 1994

Gesetz vom 24. November 1993 über die Förderung und den

Schutz der Jugend in Tirol

Tiroler Jugendschutzgesetz 1994

LGBl. Nr. 4/1994

Änderungen:

LGBl. Nr. 110/2001, 89/2002, 9/2003, 5/2005

 

 

Für wen gilt das Jugendschutzgesetz?

Kinder sind nach dem Jugendschutzgesetz alle, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten

18. Lebensjahr.

 

Bin ich mit 16 schon erwachsen?
Erwachsen ist, wer 18 Jahre alt ist.
Mit 16 wird dir ein größeres Maß an Verantwortung zugetraut, was sich gesetzlich in vereinzelt größeren Freiräumen widerspiegelt.

 

 


 Wer gilt als erziehungsberechtigt?

Erziehungsberechtigte sind in der Regel die Eltern. In bestimmten Fällen können auch Verwandte, die Jugendwohlfahrt oder andere Personen mit der Erziehung betraut sein.

 

Wer gilt als Begleitperson?

Begleitpersonen müssen auf jeden Fall 18 Jahre alt sein. Ihnen kann entweder von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht vorübergehend anvertraut worden sein, oder sie sind beruflich oder im Rahmen einer Jugendorganisation für die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich (LehrerInnen, JugendleiterInnen etc.).

  

 


Ausgehzeiten - no limit?

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Bahnhöfe, Straßen) –  
sofern es die Eltern erlauben!

Kinder dürfen sich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten.
Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt dieses Verbot in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein triftiger Grund besteht, sich noch zu so später Stunde auf besagten Plätzen aufzuhalten. Solche Gründe wären beispielsweise

der so frühe Beginn der Ferialarbeit oder dass ein Bus von einer (erlaubten) Veranstaltung nicht früher nach Hause fährt.


Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind hinsichtlich der Ausgehzeiten keine gesetzlichen Beschränkungen mehr vorgesehen. Im Rahmen ihrer Erziehungs-aufgabe ist es den Eltern (Erziehungsberechtigten) überlassen, die Ausgehzeiten innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens mit den jungen Menschen innerhalb ihrer Familie zu vereinbaren. Diese vereinbarten Grenzen dürfen enger, aber nicht weiter sein, als das Gesetz es vorsieht.

Besuch öffentlicher Veranstaltungen
Kinder müssen öffentliche Veranstaltungen spätestens um 22.00 Uhr verlassen. Ist eine Aufsichtsperson dabei, verlängert sich der rechtmäßige Aufenthalt bis längstens 24.00 Uhr.
Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Begleitung eines Erwachsenen auf einer öffentlichen Veranstaltung sind, ist 1.00 Uhr die Grenze, bis zu der sie sich auf einer öffentlichen Veranstaltung aufhalten dürfen. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht für Jugendliche, die an Veranstaltungen der Schule, der Kirche oder einer Jugendorganisation (z. B. Pfarr- oder Jugendball) teilnehmen.

 

 


Alkohol

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren! Alkoholische Getränke dürfen ihnen auch nicht weitergegeben werden! Dieses Verbot gilt ebenso für die Weitergabe von Pulvern, Tabletten, Kapseln, Konzentraten usw., die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen.

Ein generelles Verbot besteht für alle Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für die Weitergabe, den Erwerb und den Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken und von Mischungen, die gebrannten Alkohol enthalten, und zwar unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst zubereitet werden. Das gilt auch für Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate usw., aus denen alkoholische Getränke hergestellt werden können.

  

 


Tabak

An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak nicht weitergegeben werden.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
Sowohl für alkoholische Getränke als auch für Tabak gilt nun, dass diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr weitergegeben werden dürfen, auch wenn sie nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. D. h., auch wenn die Zigarettenpackung oder die Flasche Wein für Erwachsene bestimmt sind, dürfen sie an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben oder von Kindern und Jugendlichen erworben werden.

 

Wichtig:
Wer auf der Straße oder in Lokalen unterwegs ist oder im Geschäft Tabakwaren bzw. Alkohol kaufen möchte, sollte immer einen Lichtbildausweis dabeihaben. Im Jugendschutzgesetz heißt es nämlich, dass Kinder und Jugendliche verpflichtet sind, im Zweifelsfall ihr Alter nachzuweisen.

 

 


Pflichten der Erwachsenen

Erwachsene (Aufsichtspersonen, VeranstalterInnen und deren Beauftragte, UnternehmerInnen etc.), die im Sinne des Jugendschutzgesetzes Verantwortung tragen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird. Das heißt, dass sie Maßnahmen setzen müssen, die für die Einhaltung des Gesetzes nötig sind (mündliche Aufklärung der Minderjährigen, Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus den Räumen oder von Grundstücken, wo Kinder und Jugendliche aus Schutzgründen keinen Zutritt haben dürfen).
Den VertreterInnen der Behörden (Gendarmerie, Polizei oder BeamtInnen der Bezirkshauptmannschaft) ist im Rahmen von Kontrollen der ungehinderte Zutritt zu Räumen und Grundstücken zu gewähren.

 

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